Impressum
Kontaktdaten:
„UNSER DORF“
Erhaltungs- und Verschönerungsverein
Holzhausen am Ammersee e.V.
Schmiedberg 14
86919 Utting-Holzhausen
info@verein-unser-dorf.de
Vertreten durch:
Vorsitzender:
Daniel Fusban
Schmiedberg 14
86919 Utting-Holzhausen
Telefon: 08806 7846
Stellvertr. Vorsitzender (Schriftführer):
Jakob Papperger
St.-Ulrich-Straße 13
86919 Utting-Holzhausen
Kassenwart:
Horst Pientka
Adolf-Münzer-Straße 13A
86919 Utting-Holzhausen
Der Verein ist seit dem 29.09.2006 unter VR 40184 beim Amtsgericht Augsburg registriert
und von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte
i.S.d. § 55 II RStV:
Erik Dumsch
Adolf-Münzer-Str.13B
86919 Utting-Holzhausen
erik@dumsch.com
Das Impressum gilt für folgende Domains:
www.holzhausen-am-ammersee.de
www.verein-unser-dorf.de
www.unser-dorf.com
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Satzung des Erhaltungs- und Verschönerungsvereins
„UNSER DORF“
Holzhausen am Ammersee e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „UNSER DORF“ Erhaltungs- und Verschönerungsverein Holzhausen am Ammersee e.V. In der nachfolgenden Satzung wird die Kurzform „Verein“ eingesetzt. Sitz des Vereins ist der Ortsteil Holzhausen in der Gemeinde 86919 Utting am Ammersee, Kreis Landsberg am Lech.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
- Erhalt und Verschönerung des historischen Bauern- und Künstlerdorfs Holzhausen in seiner Einmaligkeit, ohne sich zeitbedingten Veränderungen in maßvollem Umfang zu verschließen
- Pflege der kulturellen und heimatkundlichen Belange sowie des heimatlichen Brauchtums
- Förderung der Natur- und Landschaftspflege
- Förderung des Zusammenhalts der Dorfgemeinschaft durch geeignete Veranstaltungen, die dem Ziel der Heimat- und Brauchtumspflege entsprechen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft geht verloren:
- a) Durch Ausschluss mangels Interesses, der vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn trotz wiederholter Mahnung für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind
- b) Wenn ein Mitglied dem Vereinszweck in gravierender Weise zuwiderhandelt. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
- c) Durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden und ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
- d) Durch Tod
§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr
Der jährliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn des Jahres dem Kassenwart gebührenfrei einzuzahlen oder im Lastschriftverfahren zu entrichten. Das Geschäftsjahr läuft gleich mit dem Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
- a) Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer) und dem Kassenwart besteht.
- Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- c) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Viertel des Jahres einzuberufen.
- d) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten des Vorstands
- a) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Er kann auch, sofern die Aufgabenstellung dies erfordert, aus dem Kreis der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen.
- b) Einladungen erfolgen schriftlich entweder mit normaler Post oder per E-Mail jeweils an die Adresse, die das Mitglied dem Vorstand schriftlich als gültige Adresse mitgeteilt hat. Zudem werden sie in der Lokalpresse oder durch Aushang an der Anschlagtafel in Holzhausen bekannt gemacht.
- c) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher ein.
- d) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- e) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang. Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur in Abstimmung mit dem Vorstand leisten. Der Vorstand ist befugt, über Zahlungen aus der Vereinskasse in einer Höhe bis zu €1.000.- zu beschließen. Beschlüsse, die diesen Betrag übersteigen sowie Entscheidungen über mehrjährige Zahlungen, dürfen nur von der Mitgliederversammlung gefasst werden.
- f) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Zur Führung von Prozessen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
- g) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit seinem Vermögen haftet. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Zu den Modalitäten der Einladung siehe § 6, Absatz b und c.
- a) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Den Jahresbericht
- Den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
- Die Entlastung des Vorstands
- Die Neuwahl des Vorstands
- b) Das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds kann in der Mitgliederversammlung nur von einem anwesenden Mitglied stellvertretend ausgeübt werden, wenn dieses hierfür schriftlich von jenem bevollmächtigt wurde.
- c) Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
- d) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Wahlen sind durch Handzeichen oder mittels Stimmzettel durchzuführen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
- e) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 3, Ziffer 2 b sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die durch Auflage eines Gerichts oder einer Behörde notwendig werden, darf der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung vornehmen.
- f) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind für alle Mitglieder beim Schriftführer einsehbar.
§ 8 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Landsberger Tagblatt, im Ammersee-Kurier und im Lokalteil der Süddeutschen Zeitung. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können anstelle dieser Zeitungen ein anderes Blatt für die Veröffentlichungen bestimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege.